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   BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87   

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https://dejure.org/1988,1522
BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87 (https://dejure.org/1988,1522)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1988 - 8 C 13.87 (https://dejure.org/1988,1522)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1988 - 8 C 13.87 (https://dejure.org/1988,1522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsakt - Mangelnde Anhörung - Ermessensentscheidung - Widerspruchsverfahren - GmbH - Geschäftsführer - Pflichtverletzung - Abtretung von Gesellschaftsforderungen - Steuerschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1873
  • NVwZ 1989, 1072 (Ls.)
  • BayVBl 1989, 666
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87
    Ist vor Erlaß eines Verwaltungsakts die erforderliche Anhörung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO) unterblieben, so ist dies auch bei einer Ermessensentscheidung unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens von der erlassenden Behörde nachgeholt wird (im Anschluß an Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46.81 - Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 6).

    Die Beklagte hat die erforderliche Anhörung im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO bis zum Abschluß des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt (vgl. Urteile vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 - Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 5 S. 2 und vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46.81 - Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 6 S. 6 ).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87
    Diese Pflicht des Geschäftsführers "besteht nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld ... Die dem Steuergläubiger gegenüber bestehenden Pflichten verletzt ein Geschäftsführer ... schon dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen" (BFH, Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79 - BStBl. 1984 II S. 776 ).

    Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflicht aus § 34 Abs. 1 AO dadurch, daß er sich außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Forderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen, haftet er gemäß § 69 Satz 1 AO nur insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87
    Der Steuergläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - Buchholz 11 Art. 108 GG Nr. 1 S. 1 m.weit.Nachw.).

    Das Fehlen einer solchen Begründung ist jedoch unschädlich, weil die Gründe dieser Ermessensentscheidung dem Kläger ohne weiteres erkennbar waren (vgl. Urteil vom 29. September 1982, a.a.O. S. 6; BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 - I R 248/81 - BFHE 145, 175 ).

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87
    Die Beklagte hat die erforderliche Anhörung im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO bis zum Abschluß des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt (vgl. Urteile vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 - Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 5 S. 2 und vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46.81 - Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 6 S. 6 ).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87
    Auf welchen Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung abzustellen ist, beurteilt sich im wesentlichen nicht nach dem Prozeßrecht, sondern nach den einschlägigen Vorschriften des materiellen Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 [BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81]).
  • BFH, 17.10.1980 - VI R 136/77

    Einspruchsentscheidung - Haftungsbescheid - Herabsetzung des Haftungsbetrages

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87
    Das hat zur Folge, daß die im Zeitpunkt der nicht rechtzeitigen Erfüllung mit Blick auf eine bestimmte Haftungssumme eingetretene Haftung nicht nachträglich mit dem Vortrag (teilweise) ausgeräumt werden kann, nach Eintritt der Haftung sei die Steuerschuld oder seien Teilbeträge von ihr gezahlt oder beigetrieben worden (so im Ergebnis auch BFH, Urteil vom 17. Oktober 1980 - VI R 136/77 - BStBl. 1981 II S. 138 ).
  • BFH, 23.10.1985 - I R 248/81

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Besonderes Entgelt - Begriff der Einnahme -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87
    Das Fehlen einer solchen Begründung ist jedoch unschädlich, weil die Gründe dieser Ermessensentscheidung dem Kläger ohne weiteres erkennbar waren (vgl. Urteil vom 29. September 1982, a.a.O. S. 6; BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 - I R 248/81 - BFHE 145, 175 ).
  • BFH, 17.07.1985 - I R 205/80

    Verkürzung von Steueransprüchen - Tilgung im selben Verhältnis - Würdigung des

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87
    Wenn die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller Schulden ausreichen, sind auch die Steuerschulden grundsätzlich im selben Verhältnis zu tilgen wie die übrigen Schulden (BFH, Urteil vom 17. Juli 1985 - I R 205/80 - BStBl. 1985 II S. 702 ).
  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Tritt ein Steuerausfall als Schaden mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens der GmbH unabhängig davon ein, ob die Steueranmeldung fristgerecht eingereicht wird, so ist die Verletzung der Steuererklärungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich (vgl. Urteile des BFH in BFH/NV 1989, 409, und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. Dezember 1988 8 C 13/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 1873; zur Ursächlichkeit pflichtwidrigen Unterlassens vgl. auch Urteil des BFH vom 24. März 1987 VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560).
  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 67.87

    Einschränkung der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle im öffentlich

    Das Unterlassen einer etwa gebotenen Anhörung ist jedenfalls durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. Urteile vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 1.86 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 4 S. 1 und vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 13.87 - Buchholz 401.0 § 34 AO Nr. 1 S. 1 jeweils m.weit.Nachw.).
  • VGH Bayern, 14.04.2009 - 11 CS 08.3428

    Einmalige Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; Alkoholgewöhnung; Unfähigkeit zur

    Wenn das Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung des Gutachtens damit vermisse, dass ein Alkoholmissbrauch des Antragstellers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bisher nicht nachgewiesenermaßen stattgefunden habe, so verkenne es die Sach- und Rechtslage und beachte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dessen Entscheidungen vom 24. Januar 1989 (BayVBl 1989, 666) und vom 21. Mai 2008 (BVerwGE 131, 163) - nicht.
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